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1.1 Alle Angebote des
Vermieters sind freibleibend.
1.2 Inhalt und Umfang
des Mietvertrages wird durch die schriftliche
Auftragsbestätigung bestimmt. Mündliche
Abreden sind zu ihrer schriftlichen Bestätigung
verbindlich.
2. Der Vermieter ist
verpflichtet, bestelltes Mietgut mittlerer Art
und Güte zu liefern. Der Vermieter ist berechtigt,
bestelltes Mietgut durch gleichwertiges oder besseres
Mietgut zu ersetzen, falls er - aus welchem Grund
auch immer - nicht in der Lage ist
das bestellte Mietgut zu liefern.
3.1 Die Auslieferung
erfolgt ab Lager. Wünscht der Mieter Anlieferung
durch den Vermieter an eine vom Mieter anzugebende
Anschrift, so kann der Vermieter dem Mieter die
anfallenden Kosten in Rechnung stellen, es sei
denn, es ist vertraglich etwas anderes vereinbart.
3.2 Der Mieter hat bei
der Anlieferung anwesend zu sein.
3.3 Falls der Mieter
oder ein Vertreter nicht bei der Anlieferung anwesend
sein kann, werden die vermieteten Güter am
Ort der Aushändigung hinterlassen. In diesem
Fall erkennt der Mieter die ordnungsgemäße
und vollständige Lieferung an.
4.1 Der Mieter hat die
gelieferte Ware unverzüglich nach Erhalt
auf erkennbare Mängel zu untersuchen und
gegebenenfalls innerhalb von 24 Stunden anzuzeigen.
Spätere Mängelrügen sind ausgeschlossen
und werden vom Vermieter nicht anerkannt.
4.2 Der Mieter hat die
Pflicht sich bei der Annahme der gemieteten Güter
unverzüglich von der richtigen Menge zu überzeugen.
Beanstandungen sind auf dem vom Vermieter zurückgehaltenen
Begleitschein zu erwähnen. Ohne dies verliert
der Mieter jegliche Ansprüche gegenüber
dem Vermieter.
4.3 Der Mieter ist verpflichtet,
den Mietgegenstand während der Mietzeit ordnungsgemäß
und pflegeleicht zu behandeln. Wenn der Mietgegenstand
einer speziellen Behandlung bedarf ( z. B. Maschinenanleitung
o. ä.), so verpflichtet sich der Mieter,
den Mietgegenstand gemäß Bedienungsanleitung
ordnungsgemäß zu gebrauchen und ausschließlich
durch Personen bedienen zu lassen, die einen ordnungsgemäßen
Gebrauch des Mietgegenstandes sicherstellen können.
4.4 Der Mieter verpflichtet
sich, während der Mietzeit dafür Sorge
zu tragen, dass das Eigentum des Vermieters nicht
durch Dritte beschädigt wird. Beschlagnahmungen
oder Beschädigungen der Mietsachen wird der
Mieter unverzüglich dem Vermieter mitteilen.
5.1 Der Mieter verpflichtet
sich, nach Ablauf der Mietzeit die Mietgegenstände
im gleichen Zustand wie übernommen an den
Vermieter zurückzugeben. Ist eine Abholung
durch den Vermieter vereinbart, ist der Mieter
verpflichtet, das Mietgut abholfertig bereit zu
halten.
5.2 Besteht die Lieferung
aus einer Vielzahl von Einzelteilen und ist die
vollständige Kontrolle zum Zeitpunkt der
Rücknahme nicht möglich, so akzeptiert
der Mieter, dass die endgültige Zählung
und Schadenfeststellung erst in den Räumen
des Vermieters stattfindet. Der Vermieter stellt
sicher, dass in der Zeit von der Abholung zur
Zählung im Werke keine Verluste stattfinden
können.
5.3 Ist ein fester Rückgabetermin
nicht vereinbart worden oder ist die Möglichkeit
vorzeitiger Rücknahme vereinbart, so ist
der Mieter verpflichtet, das Rücknahmeverlangen
mindestens 48 Stunden vor der tatsächlichen
Rücknahme schriftlich vorzubringen. Sonn-
und Feiertage sowie Samstage bleiben bei der Berechnung
dieser Frist unberücksichtigt.
6. Der Mieter
kann den Mietvertrag nach Reservierung und vor
Beginn der Mietzeit kündigen. In diesem Fall
ist der Mieter verpflichtet, folgende Abstandssumme
zu zahlen: 50% des Nettomietpreises zzgl. Mehrwertsteuer
in der jeweils gesetzlichen Höhe, wenn die
Kündigung weniger als 3 Tage vor dem Mietbeginn
erfolgt.
7.1 Der Mieter haftet
für jede Beschädigung oder Verlust des
Mietgutes bis zum Ende der vereinbarten Mietzeit.
Die Haftung des Mieters verlängert sich entsprechend,
wenn sich die Abholung aus vom Mieter zu vertretenden
Gründen verzögert. Verzögert sich
die Abholung aus Gründen die der Vermieter
zu vertreten hat, so wird der Mieter ungeachtet
dessen alles ihm zumutbare übernehmen, um
das Mietgut bis zur Abholung entsprechend zu schützen.
7.2 Bei Anbringung von
Werbematerial auf dem Mietgut darf nur leicht
entfernbares Material verwandt werden und keinesfalls
Nägel, Schrauben, Leim oder sonstige schwer
zu entfernende Stoffe.
7.3 Es ist unerheblich,
ob eine Beschädigung oder ein Verlust des
Mietgutes durch den Mieter oder eine Drittperson
verursacht wird. Der Mieter verpflichtet sich
etwaige Schadenersatzansprüche gegen Dritte
auf Verlangen des Vermieters an ihn abzutreten.
7.4 Bei reparaturfähigen
Beschädigungen hat der Mieter die Reparaturkosten
an den Vermieter zu erstatten. Bei nicht reparaturfähigen
Beschädigungen oder Verlust hat der Mieter
den Neuwert zzgl. Wiederbeschaffungskosten (z.
B. Versand- und Transportkosten, etc.) zu erstatten.
7.5 Der Vermieter behält
sich vor, das Mietgut gegen Diebstahl zu versichern
und hierfür eine Prämie in Höhe
von 8% des Mietwertes in Rechnung zu stellen.
Eine Verpflichtung des Vermieters hierzu besteht
nicht.
7.6 Der Mieter kann auf
Wunsch das beschädigte Mietgut gegen Erstattung
der Wiederbeschaffungskosten eines neuwertigen
Gegenstandes zu Eigentum erhalten. Beschädigtes
Mietgut wird 14 Tage (nach Bekanntgabe des Mangels)
zur Verfügung des Mieters bereitgehalten.
8.1 Schadenersatzansprüche
des Mieters jeder Art und aus welchem Rechtsgrund
auch immer, gleichgültig ob mittelbare oder
unmittelbare Schäden, Sachschäden oder
Personenschäden, sind ausgeschlossen, es
sei denn, auf Seiten des Vermieters liegt grobe
Fahrlässigkeit oder Vorsatz vor.
8.2 Der Vermieter haftet
nicht in Fällen der höheren Gewalt.
9.1 Gibt der Mieter das
Mietgut nicht nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit
zurück, so hat er für jede angefangene
Mieteinheit bis zur Rückgabe an den Vermieter
Nutzungsentgelt in Höhe der vereinbarten
Miete zu zahlen. Kommt der Mieter seiner Rückgabeverpflichtung
trotz Fristsetzung gemäß § 326
BGB nicht nach, kann der Vermieter Schadenersatz
in Höhe der Wiederbeschaffungskosten eines
neuwertigen Mietgegenstandes für den nicht
zurückgegebenen Mietgegenstand geltend machen.
9.2 Weitere Schadenersatzansprüche
des Vermieters, die auf die vom Mieter zu vertretenden
verspätete Rückgabe beruhen, beleiben
hiervon unberührt.
10. Rechnungen sind
sofort nach Erhalt rein netto ohne jeden Abzug
fällig, es sei denn, dass zwischen dem Mieter
und Vermieter anders lautende schriftliche Vereinbarungen
bestehen.
11. Im Bedarfsfall wird
der Vermieter vor Aushändigung des Mietgutes
eine Kaution in angemessener Höhe beanspruchen.
Wird nach Ablauf der vereinbarten Mietdauer eine
Verlängerung vereinbart, so steht diese Verlängerung
unter der Bedingung, dass der Mieter erneut Kaution
in angemessener Höhe zahlt. Die Höhe
der Kaution beträgt mindestens das 1,5fache
des Mietwertes. Die Kaution dient sowohl zur Sicherheit
des Verlust- und Beschädigungsrisikos als
auch zur Deckung des Mietpreises. Die Kautionssumme
wird baldmöglichst zurückerstattet oder
verrechnet, sobald feststeht, dass die vom Kunden
zu erbringenden Leistungen vollständig erbracht
worden sind.
12. Gerichtsstand ist
Hannover.
13. Sollten einzelne
Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen
unwirksam sein, treten die gesetzlichen Bestimmungen
in Kraft.
14.
Mündliche Nebenabreden sind nicht gültig.
Änderungen des Vertrages bedürfen der
Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht
auf die Schriftformerfordernis.
Rev.: 01
/ Stand Februar 2003 |